Die Entschädigungen für die Mahlzeiten sind steuerfrei, da sie nur einen Ersatz für Spesen dar­stellen. Das Gleiche gilt für die Vermietung des Zimmers, sofern Sie den vollen Eigenmietwert des Hauses als Einkommen versteuern. Die Entschädigung für die Pflege Ihrer Mutter aber stellt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Darauf müssen Sie AHV-Beiträge abrechnen. Den Rest – also Einkommen minus AHV-Beitrag – ist als Einkommen zu versteuern.

Da Sie das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, sollten Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften für die Pflege Ihrer Mutter haben. Diese würden Ihrem AHV-Konto gut­geschrieben und könnten künftig zu einer höheren AHV-Rente beitragen. Den entsprechenden Antrag müssten Sie bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons stellen.