Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist klar: Das Geld muss im Prinzip in Ihre Pensionskasse. In der Praxis gibt es dazu allerdings ein paar Spezialfälle:

Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts muss der «Empfänger» nur so viel in die Pensionskasse überweisen lassen, bis genug Alterskapital für die ­vollen reglementarischen Leistungen vorhanden ist. Der Rest darf auf maximal zwei Freizügigkeitskonten gehen. 

Es gibt Konstellationen, bei denen die Frau sehr wenig verdient und der Mann sehr viel. Die ausgleichsberechtigte Frau hat dann bei der Scheidung eine sehr grosse Summe zugut. Es kann sein, dass sich die Pensionskasse dann weigert, die volle Summe anzunehmen. Und zwar mit dem Argument, die Einkaufssumme sei angesichts der versicherten Maximalleistungen massiv höher. Auch in diesem Fall kann ein Rest auf ein Freizügigkeitskonto gehen.

K-Geld weiss: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass das ganze Scheidungsgeld trotz Pensionskassenanschluss auf ein frei gewähltes Freizügigkeitskonto geht. Wenn sich die Parteien einig sind und in der Scheidungs­konvention die Überweisung von Pensionskassenguthaben des ­einen Partners auf ein Freizügigkeitskonto des andern anordnen, wird das von den Gerichten nicht überprüft.