Ja. Im Gesetz steht: Für Teilzeitangestellte, die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt die Versicherungspflicht der Pensionskasse nicht. Dass Sie als Angestellte mehr verdienen als die Pensionskasseneintrittsschwelle von 21 150 Franken pro Jahr, spielt dabei keine Rolle.

Gestützt auf diesen Gesetzes­passus haben viele Pensionskassen eine Bestimmung im Reglement, wonach solche Teilzeit­angestellte nicht aufgenommen werden. Das ist auch bei der Pen­sionskasse Ihres Be­triebs der Fall. Bei anderen Kassen hingegen wäre eine Aufnahme möglich. Das nützt Ihnen allerdings nichts, weil Angestellte die Pen­sionskasse nicht frei wählen ­dürfen.