Ja. Die Einlagensicherung gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen einer Bank. Einzige Bedingung ist, dass die Bank von der Finanzmarktaufsicht Finma eine Lizenz hat und in der Schweiz eine Geschäftsstelle unterhält. Sämtliche Banken und Effektenhändler mit Geschäftsstelle in der Schweiz sind verpflichtet, sich der Einlagen­sicherung anzuschliessen (www.esisuisse.ch). 

Gesichert sind pro Einleger und Bank 100 000 Franken. Wird eine Bank zahlungsunfähig, sorgt das System dafür, dass die Kunden ihre gesicherten Einlagen innerhalb eines Monats ausbezahlt erhalten.

Im Konkursfall der Bank werden diese Einlagen privilegiert behandelt und der zweiten Konkursklasse zugeteilt. Das betrifft Guthaben auf Konten, Kassenobligationen, Einlagen der Säule 3a und Guthaben von Freizügigkeitsstiftungen. 

Wertschriften sind keine Einlagen, sondern werden von den Banken nur als Eigentum der Kunden verwahrt. Sie können auf eine andere Bank übertragen werden und wären deshalb vom Konkurs der Bank nicht betroffen.