Die Ärztin ist seit 1994 Mitglied des «Versorgungswerks der Ärztekammer» in Deutschland. Seit 1995 ist sie in der Schweiz erwerbstätig, wo sie einer Pen­sionskasse an­geschlossen ist. Sie zahlte zusätzlich weiterhin freiwillig Beiträge an das deutsche «Versorgungswerk». Im Jahr 2014 waren es rund 4800 Franken. Die Ärztin zog den Betrag in der Steuererklärung von ihrem Einkommen ab. Die Steuerverwaltung des Kantons ­Baselland strich den Abzug. 

Die Ärztin wehrte sich dagegen mit Erfolg beim Steuer- und Enteignungsgericht Baselland. Die Steuerverwaltung zog den Fall aber ans Kantonsgericht weiter, das den Abzug wieder strich. Leis­tungen an ausländische Vorsorge­einrichtungen seien grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn die in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin dem ausländischen ­Sozialversicherungssystem untersteht und die Vorsorgeeinrichtung mit einer schweizerischen vergleichbar ist. Das Kantonsgericht Basel-­Landschaft argumentierte, die ­Ärztin sei in der Schweiz versichert und das deutsche Versorgungswerk nicht gleichwertig wie eine schweizerische Pensionskasse.

Das Bundesgericht hiess aber die Beschwerde der Ärztin gut. Die Bundesrichter stützten sich auf die EU-Verordnung 883/2004. Diese koordiniert die Systeme der ­sozialen Sicherheit in der EU und ist seit dem 1. April 2012 auch in der Schweiz anwendbar. Die Verordnung sieht vor, dass sich jemand in seiner Heimat für Leistungen bei Invali­dität, Alter und für Hinterbliebene freiwillig weiterversichern kann, auch wenn er in einem anderen Land pflichtversichert ist. Deshalb ist laut Bundesgericht «nicht einzusehen, warum die Abzugsfähigkeit von an die freiwillige Versicherung ge­leis­teten Beiträgen steuerlich ­verweigert werden sollte».

Die Richter gelangten zudem zum Schluss, dass das Versorgungswerk einer schwei­zerischen Pen­sionskasse entspricht: Die Ärztin sei reglementarisch verpflichtet, Bei­träge zu zahlen, und es sei vor der Pensionierung kein Rückzug ­möglich. Deshalb sei der Abzug ­zuzulassen. 

Bundesgericht, Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019