Das Schulgeld für private Lehrinstitute gehört zu den Lebenshaltungskosten und darf deshalb nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wie das Bundesgericht jüngst einmal mehr festgehalten hat (Urteil 2C_929/ 2014). Das gilt auch für die ­Rudolf-Steiner-Schulen.

Freiwillige Spenden hingegen dürfen Sie in all jenen Kantonen abziehen, in denen die Steiner-Schule auf der Liste der steuerbefreiten, ­gemeinnützigen Organisationen steht. Das ist bei Ihnen im Kanton Aargau der Fall.

Die kantonalen Listen der ­spendenberechtigten Institutionen unterscheiden sich stark. Einzig für freiwillige Beiträge an Organisationen, die über das Zewo-Gütesiegel verfügen, ist der Spendenabzug in der ganzen Schweiz zulässig.

Der maximale Abzug ist beim Bund und in den meisten Kantonen allerdings auf 20 Prozent des ­Nettoeinkommens beschränkt. ­Einzig Basel-Landschaft gewährt Spendenabzüge in unbegrenzter Höhe. Im Kanton Jura sind sie auf fünf Prozent, in Neuenburg auf zehn Prozent limitiert.