Für die Steuerbescheinigung der Krankheitskosten ist bei den Krankenkassen das interne Ab­rechnungsdatum entscheidend – und nicht das Rechnungs- oder Behandlungsdatum. Das heisst: Auf Ihrer Steuerbescheinigung 2016 sind nur diejenigen Rechnungen ­erfasst, die Ihre Krankenkasse ­während des ­Jahres 2016 erhalten und verar­beitet hat.

Ihre erwähnte letzte Rechnung wird deshalb auf der Steuerbescheinigung 2017 auf­geführt sein, weil sie auch erst im laufenden Jahr ­verbucht wird.

Nachgewiesene Arzt- und Arzneikosten, die nicht durch die ­Krankenkasse übernommen wurden, sind in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig, ebenso Franchisen und Selbstbehalte.

Ein solcher Steuerabzug ist allerdings beim Bund und in den meisten Kantonen nur möglich, falls die effektiv angefallenen Kosten 5 Prozent des Reineinkommens über­steigen. Einige Kantone haben tiefere, also für den Steuerpflichtigen günstigere Limiten.