Ihre Tochter war per Stichtag 31. 12. 2015 nicht mehr in Aus­bildung, deshalb dürfen Sie den ­Abzug nicht mehr vornehmen – auch nicht anteilmässig. Das mag ungerecht erscheinen. Doch bei Studienbeginn durften Sie dafür den Abzug für das ganze Jahr vornehmen, auch wenn Ihre Tochter damals die Ausbildung vielleicht nur ein paar Wochen vor dem Jahreswechsel begonnen hatte.

Als Volljährige muss Ihre ­Tochter eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Dort darf sie die ­Krankenkassenbeiträge unter der Rubrik Versicherungsprämien in Abzug bringen.