Ein Ehepaar aus dem Kanton Freiburg sanierte eine seiner Liegenschaften. In der Steuer­erklärung zog das Paar daraufhin 215 000 Franken als Unterhaltskosten vom Einkommen ab. Die kantonale Steuerverwaltung ­akzeptierte den Abzug nicht. Das Paar habe das Gebäude bis auf das Sockelgeschoss abbrechen und dieses auskernen lassen, sodass keine gebrauchsfähige Liegenschaft mehr vorhanden gewesen sei. Dies ist laut der Steuerverwaltung einem Neubau gleichzusetzen, ­weshalb die ­Kosten nicht abzugsfähig ­seien.

Das Ehepaar beschwerte sich beim Kantonsgericht Freiburg. Es machte geltend, die Sanierung sei nicht wie ein Neubau zu behandeln, da das Sockelgeschoss der Liegenschaft nicht abgerissen worden sei. Von einem Neubau sei nur auszugehen, wenn das Gebäude nach der Sanierung anders  genutzt werde. Die Arbeiten hätten dem Erhalt des Gebäudes ­gedient.

Die Freiburger Kantonsrichter ­sahen dies anders: Das Sockel­geschoss sei aus­gehöhlt und der Raum neu ein­geteilt worden. Die übrigen Geschosse seien abgerissen und durch einen grösseren Neubau mit komplett neuer Raumaufteilung ersetzt worden. Bei derart umfassenden Umbauarbeiten handelt es sich laut Kantons­gericht nicht mehr um Liegenschaftsunterhalt.

Kantonsgericht Freiburg, Urteil 604 2021 79 vom 24. Januar 2022