Steuern sparen: Die 10 heissesten Tipps zum Jahresende
Inhalt
K-Geld 2/2000
01.12.2000
Das Jahr 2000 gehört in wenigen Tagen der Vergangenheit an. Wer sich nächstes Jahr nicht über eine zu hohe Steuerrechnung ärgern will, muss jetzt noch handeln. Ist die Steuererklärung nämlich erst einmal im Haus, ist es oft schon zu spät. Hier die zehn wichtigsten Tipps zum Steuernsparen.
1. Allgemeine Abzüge/Organisation
Machen Sie von möglichen Pauschalabzügen Gebrauch (Zuwendungen, Spenden, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Versicherungsprämien, S...
Das Jahr 2000 gehört in wenigen Tagen der Vergangenheit an. Wer sich nächstes Jahr nicht über eine zu hohe Steuerrechnung ärgern will, muss jetzt noch handeln. Ist die Steuererklärung nämlich erst einmal im Haus, ist es oft schon zu spät. Hier die zehn wichtigsten Tipps zum Steuernsparen.
1. Allgemeine Abzüge/Organisation
Machen Sie von möglichen Pauschalabzügen Gebrauch (Zuwendungen, Spenden, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Versicherungsprämien, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Verwaltungskosten, Sozialabzüge etc.). Aus den Wegleitungen zur Steuererklärung sind die erlaubten Pauschalabzüge ersichtlich. Bei Mehrausgaben achten Sie darauf, dass Sie diese belegen können. Fehlen Belege, fordern Sie diese ein.
2. Bemessungslücke
Falls Sie in einem Kanton steuerpflichtig sind, in welchem das Jahr 2000 in eine Bemessungslücke fällt*, vermeiden Sie möglichst ordentliche Aufwendungen. Als solche gelten beispielsweise Schuldzinsen, Zuwendungen, Beiträge in die Säule 3a, AHV-Beiträge etc. Lassen Sie sich im Gegenzug möglichst viel ordentliches Einkommen auszahlen. Ein höherer Lohn oder Bonus, Auszahlungen für im Jahr 2000 geleistete Überstunden sowie nicht bezogene Ferien im Jahr 2000 fallen u.a. in die Bemessungslücke.
Ausserordentliche Einkünfte wie Lotteriegewinne, aperiodische Vermögenserträge oder einmalige Bonuszahlungen unterliegen dagegen einer separaten Jahressteuer. Auszahlungen von Vorsorgekapitalien der 2. und 3. Säule fallen ebenfalls nicht in die Bemessungslücke.
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten Einkäufe in die 2. Säule, Unterhaltskosten für Liegenschaften, welche den Pauschalabzug übersteigen, sowie Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. Solche Aufwendungen zieht der Fiskus mit kantonal unterschiedlichen Verfahren (Revision oder Vortrag) ab, sie fallen also nicht in die Bemessungslücke.
3. Säule 3a
Einzahlungen in die Säule 3a darf man steuerlich in Abzug bringen. Für die Jahre 1999 und 2000 gelten folgende Maximalbeträge:
- Falls man einer Pensionskasse angehört 5789 Franken.
- Ohne Pensionskasse: 20 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens (max. aber 28 944 Franken).
Sind Sie zur Einzahlung berechtigt, haben jedoch in diesem Jahr noch nicht einbezahlt, raten wir Ihnen, dies noch nachzuholen. Fällt das Jahr 2000 in eine Bemessungslücke, entfällt zwar der Steuerabzug. Die Einzahlung lohnt sich in der Rege- trotzdem, weil das Kapital besser verzinst wird als auf einem normalen Konto (aktuell mit etwa 3 Prozent), Erträge und Kapital vorerst steuerfrei sind und erst bei der Auszahlung zu einem reduzierten Satz besteuert werden. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in den Kantonen Baselland, Bern und Solothurn können Beiträge, die sie während der Bemessungslücke geleistet haben, bei der Kapitalauszahlung wieder in Abzug bringen, sodass sie steuerfrei bleiben.
4. Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Mit den uneingeschränkt abzugsfähigen Einkäufen in die Pensionskasse ist es vorbei. Das mit dem Jahreswechsel in Kraft tretende Steuerstabilisierungsprogramm schränkt den steuerlichen Abzug ein. Steuerlich abzugsfähig ist nur noch jener Betrag, welcher sich aus der Multiplikation des maximal versicherten BVG-Lohnes (74160 Franken) mit der Anzahl Jahre vom Einkauf bis zum ordentlichen Rücktrittsalter errechnet.
Ein 55-jähriger Mann, der mit 65 Jahren ordentlich pensioniert wird, darf demzufolge höchstens 741600 Franken (10 x 74160 Franken) in seine Pensionskasse nachzahlen. Ist seine Vorsorgelücke grösser, so kann er sie nur noch dieses Jahr mit zusätzlichen freiwilligen Einkäufen reduzieren.
5. Liegenschaften
Beim Abzug der Unterhaltskosten besteht normalerweise die Wahl zwischen einem Pauschalabzug oder dem Abzug der effektiven Kosten. Entscheidend beim Abzug der effektiven Kosten ist das Fälligkeitsdatum der Rechnung des Handwerkers. Planen Sie deshalb die geleisteten oder anstehenden Unterhaltsarbeiten so, dass Sie optimal profitieren. Wenn Sie ein Zimmer in Ihrem Eigenheim nicht mehr nutzen, weil beispielsweise eines Ihrer Kinder ausgeflogen ist, so können Sie einen Unternutzungsabzug geltend machen. Auf diese Weise schmälert sich der Eigenmietwert.
6. Obligationen
Zinserträge sind steuerpflichtig. Um hohe Wertschriftenerträge zu vermeiden, kann es sich lohnen, Obligationen vor dem Zinstermin zu veräussern und von steuerfreien Kursgewinnen zu profitieren. Vorsicht jedoch: Bei systematischem Verkauf vor den Zinsterminen kann Ihnen der Fiskus gezielte Steuerumgehung unterstellen. Tiefzinsobligationen weisen einen bescheidenen Zinscoupon auf, dafür erwirbt man diese Anlage deutlich unter dem Emissionspreis. Die Rückzahlung erfolgt zu 100 Prozent; der erzielte Kursgewinn ist steuerfrei, sofern es sich nicht um eine überwiegend einmalverzinsliche Obligation handelt (Auskunft geben die Banken). Steuern sparen lassen sich auch mit so genannten Sicav-Fonds. Die Erträge aus solchen Fonds sind in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Bern, Graubünden, St. Gallen und Zürich auf Ebene Kanton steuerfrei, sofern diese über die Börse verkauft werden.
7. Aktien
Die Renditen von Aktien und Aktienfonds bestehen grösstenteils aus steuerfreien Kursgewinnen. Steuerbar sind nur Dividendenzahlungen, die normalerweise nur einen bescheidenen Renditeanteil ausmachen. Wichtig: Investitionen in Aktien bzw. Aktienfonds sind aufgrund der grösseren Kursschwankungen nur bei einem längerfristigen Anlagehorizont zu empfehlen (Faustregel: 10 Jahre).
8. Einmaleinlagen-Versicherungen
Die bei Fälligkeit ausbezahlten Erträge und Überschüsse sind steuerfrei, sofern die Versicherungslaufzeit mindestens fünf Jahre (bei fondsgebundenen Einmaleinlagen 10 Jahre) beträgt, der Abschluss vor Alter 66 und die Auszahlung frühestens mit 60 Jahren erfolgt. Hingegen muss man Einmaleinlagen zu ihrem Rückkaufswert als Vermögen versteuern.
9. Leibrente
Bei sofort beginnenden Leibrenten verzichten viele Kantone auf die Vermögensbesteuerung der eingesetzten Einmalprämie. Zudem besteuern Bund und Kantone die ausbezahlte Rente ab 2001 nur noch zu 40 Prozent als Einkommen (dieser Steuervorteil ist jedoch zu relativieren; siehe Ratgeber Steuern).
10. Schenkung
Viele Kantone haben die Gesetze zur Erbschafts- und Schenkungssteuer geändert oder werden dies noch tun. Der Zeitpunkt einer Schenkung sollte daher Änderungen berücksichtigen. Der Kanton Aargau beispielsweise besteuert Schenkungen an direkte Nachkommen ab 2001 nicht mehr. Auch die Freibeträge haben viele Kantone neu festgelegt. Achten Sie darauf, dass Sie solche Freibeträge auf allen Stufen optimal ausschöpfen (z.B. erst der Ehefrau, dann den Kindern schenken).
Roger Moser
Steuern sparen vor Ende 2000: Die Steuertipps im Überblick
- 1. Sämtliche Abzüge berücksichtigen und Belege sammeln.
- 2. Kantone mit Bemessungslücke: Vermeiden Sie ordentliche Aufwendungen und erzielen Sie möglichst hohe ordentliche Einkünfte.
- 3. Säule 3a: Einzahlung für dieses Jahr nachholen, falls noch nicht getätigt.
- 4. 2. Säule: Profitieren Sie von noch uneingeschränkten Einkäufen.
- 5. Liegenschaften: Pauschalabzug oder effektive Kosten geltend machen. Sollen Unterhaltskosten noch dieses Jahr in Rechnung gestellt werden? Ist ein Unternutzungsabzug möglich?
- 6. Obligationen: Verkauf vor Zinsfälligkeit. Kauf von Tiefzinsobligationen und Sicav-Fonds.
- 7. Aktien/Aktienfonds: Steuerfreie Kursgewinne erzielen.
- 8. Einmaleinlagen-Versicherungen: Erträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind steuerfrei.
- 9. Leibrente: Geleistete Einmalprämie unterliegt in der Regel nicht mehr der Vermögenssteuer. Rente nur noch zu 40 Prozent als Einkommen steuerbar.
- 10. Schenkung: Zeitpunkt einer Schenkung auf mögliche Gesetzesänderungen abstimmen. Ausschöpfen von Freibeträgen auf allen Stufen.
* In allen Kantonen mit Ausnahme von Basel-Stadt, Nidwalden, Thurgau und Zürich der Fall.