Ein Ehepaar besitzt im Kanton Aargau ein Haus. Im Dezember 2015 verlegte es seinen offiziellen Hauptwohnsitz in eine Gemeinde im Kanton Schwyz. Dort hatte es eine 1-Zimmer-Wohnung gemietet. Die Steuerkommission der Aargauer ­Gemeinde veranlagte das Ehepaar trotzdem am bisherigen Wohnort mit einem Einkommen von knapp 200 000 Franken und einem ­Ver­mögen von 4,25 Millionen ­Franken. 

Dagegen wehrte sich das Ehepaar bis vor Bundesgericht vergeblich. Laut Bundesrichter reicht das ­Ver­legen der Schriften nicht aus, um einen neuen Steuerwohnsitz zu begründen. Es komme darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Das Paar habe sich weiterhin hauptsächlich im Aargauer Haus aufgehalten und im Jahr 2015 nur sechs Tage in der Schwyzer ­Gemeinde verbracht, wo es keine persönlichen und familiären Be­ziehungen hatte.