Der Schutz gilt pro Konto. Im Grundsatz werden zwar beim ­Konkurs einer Bank Einlagen bis 100000 Franken pro Einleger und Bank privilegiert behandelt. Das Konto einer Stockwerkeigentümerschaft ist aber ein Kollektivkonto. Die Einlagensicherung gilt somit für das Kollektiv (die Gemeinschaft), nicht pro Mitglied der Stockwerkgemeinschaft.

Beispiel: Wenn jedes der elf Mitglieder 20 000 Franken auf das Gemeinschaftskonto einbezahlt hat, sind im Konkursfall der Bank durch die Einlagensicherung nicht 220000 Franken gedeckt, sondern nur 100000 Franken.

Konten, bei denen nur gemeinsam über Vermögenswerte verfügt werden kann, gelten als Kollektivkonten – es sei denn, der Vertrag mit der Bank regle etwas anderes. Deshalb sind auch Konten von Erbengemeinschaften, Vereinen oder Wohngemeinschaften in der Regel Kollektivkonten.

Falls Sie nicht nur als Mitglied der Stockwerkgemeinschaft, sondern auch als Privatmann Kunde der Clientis-Bank sind, so sind das im Konkursfall der Bank zwei verschiedene Geschäftsbeziehungen. Damit würden unabhängig von ­Ihrem Gemeinschaftskonto 100000 Franken von Ihren privaten Einlagen privilegiert behandelt.