Ein Deutscher hatte bei einer Aargauer Filiale der UBS ein Edelmetallkonto mit einem Guthaben von 299 Unzen Gold. Vor sechs Jahren forderte er die Herausgabe des Goldes. Der damalige Wert: 329613 Franken. Doch die UBS weigerte sich, ihm das Metall zu geben. Zuerst müsse er bestätigen, dass es korrekt versteuert ist. Dazu war der Kunde nicht bereit. Die Bank kündigte das Konto. Sie bat ihn um Mitteilung einer Bankverbindung, um ihm den Wert des Vermögens zu zahlen.
Bundesgericht: Steuervergehen nicht belegt
Doch der Kunde wollte das Gold, nicht den Gegenwert in Franken. Er klagte deshalb vor dem Bezirksgericht Zurzach AG auf Herausgabe des Edelmetalls. Das Bezirksgericht und auch das Obergericht Aargau wiesen die Klage ab. Die Richter unterstellten dem UBS-Kunden eine mögliche strafbare Handlung. Es liege eine «zweifelhafte Geschäftsbeziehung» laut Geldwäschereigesetz vor, weil der Mann die korrekte Versteuerung nicht bestätigen wolle. Daher dürfe die Bank das Vermögen nur auf ein anderes Konto überweisen, damit die Spur des Geldes verfolgbar sei.
Das Bundesgericht sah dies anders. Ein schweres Steuervergehen liege erst ab einer hinterzogenen Steuer von 300000 Franken vor. Das komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Geldwäschereivorschriften würden die Herausgabe des Metalls also erlauben. Offen sei allerdings, ob sich die UBS bei der Goldübergabe nach deutschem Recht strafbar mache. Die Aargauer Justiz muss diese Frage noch überprüfen. Allenfalls müssten die Interessen der Bank gegen diejenigen des Kunden abgewogen werden (Bundesgericht, Urteil 4A_263/2019).
Grundsätzlich gilt: Falls Banken vom Kunden Belege oder andere Informationen über Herkunft und Verwendung von Vermögensbestandteilen einfordern, braucht es dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage. Entscheidend ist zunächst der Vertrag mit der Bank. Bei Privat- oder Sparkonten haben Banken in der Regel nur das Recht, Informationen einzufordern, um die Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei einzuhalten.
Das Geldwäschereigesetz verpflichtet die Geldinstitute, die Identität der Kunden zu überprüfen. Das gilt etwa bei der Eröffnung eines Kontos, Schliessfachs oder Depots. Ausgenommen sind Bargeschäfte bis zu 15000 Franken. Doch die Banken dürfen freiwillig auch strenger sein und auch kleinere Bargeschäfte von der Angabe der Identität abhängig machen.
Zudem müssen Banken nachfragen, wer an einem Konto wirtschaftlich berechtigt ist. Bei Zweifel dürfen sie eine schriftliche Bestätigung des Kunden verlangen.
Bei ungewöhnlichen Transaktionen müssen Finanzinstitute gemäss Gesetz die Hintergründe abklären. Darunter zählen laut einer Verordnung der Finanzmarktaufsicht Finma Überweisungen am Anfang einer Geschäftsbeziehung von mehr als 100000 Franken – auch wenn sie gestaffelt erfolgen. Auch wer mit Noten von überwiegend kleinem Wert einzahlt, muss laut Geldwäschereiverordnung mit Fragen zur Herkunft des Geldes rechnen. Und wenn die Bank Zweifel an der Echtheit von Ausweisen hat, muss sie diese überprüfen. Für das Verweigern der Herausgabe von Vermögen oder Depots an Kunden gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Ausnahme: Bei einem begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder andere schwere Delikte muss die Bank das Konto sperren und den Fall bei der zuständigen Bundesstelle melden.