Der Fall: Eine Hollywood-Schaukel fiel von einer Dachterrasse ­he­runter und verletzte eine ­Passantin. Sie verlangte deshalb von der Mieterin der Dach­terrasse eine Genugtuung.

Die verletzte Frau argumentierte, die Haftpflichtversicherung der Mieterin habe sich selber bei ihr gemeldet und angeboten, die Heilungskosten zu übernehmen. Anschliessend erteilte die Ver­sicherung der verletzten Frau eine Kostengutsprache für zwölf Akupunktursitzungen – ohne jeden Vorbehalt. Im gleichen Schreiben teilte ein Mitarbeiter der Versicherung mit, er sei «mit der Weiterbehandlung des vorliegenden Schadenfalls beauftragt» worden.

Hat der Mitarbeiter mit dieser Formulierung eine Schuld der Mieterin und damit eine ­Haftung der Versicherung zur Übernahme von weiteren ­Schadenkosten eingeräumt? Nein, sagt das Bundesgericht. Aus dieser Formulierung und der Kostengutsprache für die Akupunktursitzungen lasse sich «vernünftigerweise» keine generelle Haftung ableiten.

Bundesgerichtsurteil 4A_299/2014 vom 17. 9. 2014