Ja.Forderungen bei wissentlich verschwiegenen Baumängeln verjähren gemäss Gesetz nach zehn Jahren. Ein Mangel gilt als verschwiegen, wenn die Baufirma oder der Architekt diesen kannte oder zumindest damit hätte rechnen müssen und ihn verschwieg. Bei übrigen Mängeln gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Aufgepasst: Stellt man einen Mangel fest, muss man sofort nach der Entdeckung reklamieren, am besten mit einem eingeschrie­benen Brief. Gut zu wissen: Per Vertrag kann man diese Garantiefristen ändern.