Banken überprüfen die Tragbarkeit der Hypotheken in letzter Zeit genauer als auch schon. Daher schauen sie ab einem bestimmten Alter auch darauf, wie die Trag­barkeit nach der Pensionierung ­aus­sehen wird. Denn auch im AHV-Alter gilt die Faustregel, dass die Kosten für Zinsen, Amortisationen und Liegenschaftsunterhalt maximal ein Drittel des verfügbaren Brutto­einkommens ausmachen dürfen. Wenn die Bank also meint, dass Ihr Vermögen oder die laufenden Renten im AHV-Alter zu gering sind, kann sie eine Amortisation der Hypothek oder – wie in Ihrem Fall – die Rückzahlung des vorbezogenen Pensionskassengeldes fordern. Das aber nur vor Abschluss der Hypothek oder vor einer Erneuerung. Bei laufenden Verträgen darf die Bank das nicht verlangen.