Das «Gesetz über die Zürcher Kantonalbank» hält in Paragraph 6 fest: «Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.»

Das bedeutet: Im Konkursfall sind 100 Prozent der Kundengelder inklusive 3a- und Freizügigkeitsgelder aller Sparerinnen und Sparer gesichert. Das betrifft auch Kassen- und andere Obligationen, die die Zürcher Kantonalbank (ZKB) selber ausgegeben hat, und Festgelder.

Im schlimmsten Fall würde also der Staat – und damit alle Steuerzahler des Kantons Zürich – für die Verbindlichkeiten der Bank haften. Auch wenn diese nicht Kunden der ZKB waren.

Von der ZKB ausgegebene Anlagefonds sind von der Staatsgarantie nicht betroffen. Sie gelten als Sondervermögen und wären von einer allfälligen Bankenpleite nicht betroffen.

Das Gleiche gilt für Wertschriften, die in einem Depot bei der ZKB lagern. Sie gehören dem Kunden und werden ihm im Konkursfall sofort herausgegeben. Nicht tangiert sind auch Wertgegenstände, die sich in einem ZKB-Safe befinden. Auch darüber kann der Kunde im Insolvenzfall frei verfügen.

Mit zwei Ausnahmen verfügen alle Kantonalbanken über die volle Staatsgarantie für Spargelder. Die Banque Cantonale Vaudoise hat gar keine, die Banque Cantonale de Genève eine beschränkte Garantie des Kantons. Im Kanton Bern ist die schrittweise Aufhebung der Staatsgarantie für die Berner Kantonalbank bis ins Jahr 2012 im Gange. Gemäss Angaben der ZKB sind rund 30 Prozent aller Spareinlagen in der Schweiz mit einer Staatsgarantie ausgestattet.

Gut haben es auch Postkunden. Laut Gesetz muss der Bund dafür sorgen, dass die Post zahlungsfähig bleibt.