Die Kirchenhoheit obliegt gemäss Bundesverfassung den Kantonen. Diese können selber bestimmen, welche Kirchen sie anerkennen und ob bzw. wie sie die Steuern erheben. Es gibt Kantonsverfassungen, die ein Obligatorium für die Kirchensteuer vorsehen, und solche, bei denen es den Gemeinden bzw. Kirchgemeinden freigestellt ist, eine Steuer zu erheben. Im Kanton Tessin haben nur wenige Kirchgemeinden vom Recht Gebrauch gemacht, eine Kirchensteuer zu erheben.