Im Jahr 2017 verlangte die WIR-Bank von den Kunden, auf das Bankgeheimnis zu verzichten («Saldo» 19/2016). Eine Firma weigerte sich. Daraufhin schloss die Bank diese Firma vom WIR-Netzwerk aus. Das heisst: Sie konnte sich keine WIR-Franken mehr auf dem Konto gutschreiben lassen.

Die Firma kündigte deshalb bei der WIR-Bank auch ihr Konto in Schweizer Franken. Die Bank be­stätigte die Kündigung. Sie behielt jedoch 94 200 Franken ein zur ­Sicherung des WIR-Kredits. Damit war die Firma nicht einverstanden: Sie forderte von der WIR-Bank ihr ganzes Schweizer-Franken-Gut­haben zurück. 

Die Firma unterlag mit dieser ­Forderung vor dem Zivilgericht ­Basel-Stadt, dem Appellations­gericht Basel-Stadt und dem Bundesgericht. Es stehe jeder Firma frei, sich dem WIR-Verrechnungssystem anzuschliessen oder nicht. Gemäss den Vertragsbedingungen der Bank dürfe sie jederzeit Kunden ausschliessen und eine allfällige WIR-Restschuld in Franken ­einfordern.

Bundesgericht, Urteil 4A_163/2021  vom 6. September 2021