Nein. Die AHV-Rente darf nicht gepfändet werden. Das Gleiche gilt für laufende IV-Renten und für Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV. Haben Sie kein anderes pfändbares Einkommen oder Vermögen, müssen Sie keine Pfändung befürchten. Aber: Beziehen Sie eine Pensionskassenrente, ist diese im Prinzip pfändbar. Dabei muss das Betreibungsamt Ihr Existenzminimum beachten – Ihnen also lassen, was Sie laut Gesetz zum Leben «unbedingt notwendig» brauchen. Für die Bemessung des Existenzminimums gibts kantonale Richtlinien.

Buchtipp: Von der Betreibung bis zur Pfändung 

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