Sie müssen die Provision als Einkommen versteuern. Die Steuer richtet sich in Ihrem Fall nach den Steuergesetzen des Kantons Basel-Landschaft. Tragen Sie die Summe unter «übrige Einkünfte» ein.

Für die Grundstückgewinn­steuer ist der Kanton zuständig, in dem sich die Liegenschaft befindet. Hier richtet sie sich also nach den Gesetzen des Kantons Zürich. Ihre Tante muss innert 30 Tagen nach Eigentumsübertragung eine Steuererklärung für die Grundstück­gewinnsteuer einreichen. Dabei darf sie alle Ausgaben ab­ziehen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung stehen (etwa Inser­tionskosten, Grundbuch- und Notariatsgebühren). ­Abzugsberechtigt sind neben An­lagekosten und wertvermehrenden Investitionen auch die Handänderungskosten und eine übliche Vermittlergebühr. Letztere darf im Kanton Zürich 1 bis 2 Prozent des Verkaufspreises betragen. Also kann Ihre Tante auch die Vermittlerprovision abziehen.