Claudia Guggenbühl und Tom Hartmann (Namen geändert) leben seit 20 Jahren in Zürich. Sie ist 47 Jahre alt, er zwei Jahre jünger, beide sind ledig. Sie haben zwei Kinder, Konstantin (9) und Olivia (4). Das Paar möchte eine 4-Zimmer-Wohnung im Kanton Zürich kaufen. Claudia Guggenbühl kann aus einer Erbschaft 300 000 Franken beisteuern, er hat 200 000 Franken Erspartes. Sie verdient 3000 Franken pro Monat, er 4000 mehr – zusammen also 120 000 Franken pro Jahr.
Die Wohnung sollte nicht über eine Million Franken kosten. Die beiden benötigen also einen Kredit für eine halbe Million. Diese Summe wird das Paar aufgrund der Vermögens- und Einkommenssituation von einer Bank oder Versicherung erhalten. Allerdings müssen beide gegenüber der Kreditgeberin solidarisch für die Hypothek haften – unabhängig von ihren Einkommen. Beide haften also nicht nur für ihre eigenen Schulden und Zinsen, sondern auch für jene des andern.
Neben der Finanzierung sollte man auch mindestens vier andere Punkte per Vertrag regeln:
Gesamteigentum oder Miteigentum? Beim gemeinsamen Kauf einer Liegenschaft ist Gesamt- oder Miteigentum möglich. Beim Gesamteigentum gehört die Wohnung beiden. Das Paar kann dann nur gemeinsam über die Wohnung verfügen – etwa verkaufen oder verpfänden. Eine Finanzierung mit Geldern aus der Pensionskasse und der Säule 3a ist bei Gesamteigentum nicht möglich. Anders beim Miteigentum: Hier erwirbt jeder einen eigenen Anteil an der Wohnung, den er alleine verkaufen kann. In der Praxis geschieht das kaum. Denn es lässt sich selten ein Käufer finden, der eine Wohnung mit einer fremden Person teilen möchte. Die jeweiligen Anteile am Miteigentum werden im Grundbuch vermerkt. Sie müssen nicht den tatsächlich eingebrachten Eigenmitteln der Miteigentümer entsprechen.
Wer zahlt die laufenden Kosten? Neben dem Hypothekarzins fallen Beträge für Amortisation, Nebenkosten, Unterhalt und Neuinvestitionen an. Das Paar kann sie hälftig, den Einkommen oder der Eigentumsquote gemäss Grundbuch aufteilen.
Wie soll man sich für den Todesfall finanziell absichern? Mit dem Tod des Partners fällt ein Einkommen weg. Der Überlebende braucht genügend eigenes Geld, um die Wohnung halten zu können. Konkubinatspartner erhalten keine AHV-Witwen- oder -Witwerrente, allenfalls eine Leistung aus der Pensionskasse des Verstorbenen. Für gemeinsame Kinder gibt es eine Halbwaisenrente der AHV und der Pensionskasse. Diese Einnahmen und das verbleibende Einkommen sind den laufenden Ausgaben gegenüberzustellen. Zudem braucht es Geld, um die erbrechtlichen Ansprüche der Kinder abzudecken. Denn ledige Paare haben keine gesetzliche Erbberechtigung. Sie können zwar im Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass der Partner die Wohnung erhält. Sie müssen aber die Pflichtteile der Kinder beachten. Diese betragen 75 Prozent des Nachlasses. Reichen Lohn, Vermögen und Hinterlassenenrenten nicht, um die mutmasslichen laufenden Kosten und Erbansprüche zu bezahlen, sollte jeder der Konkubinatspartner eine Todesfallrisikoversicherung abschliessen und jeweils den anderen als Begünstigten einsetzen. Solche Versicherungen sind günstig, decken aber ein Grossrisiko ab.
Was geschieht mit der Wohnung bei einer Trennung? Es sollte vereinbart werden, wer bei einer Trennung in der Wohnung bleiben darf und wer innert einer vertraglich festgesetzten Frist ausziehen muss. Für die Festlegung des Wertes der Wohnung sollte im Voraus ein Schätzer bestimmt werden. Falls beide Partner die Wohnung zum geschätzten Wert übernehmen wollen, ist festzulegen, ob ein internes Bieterverfahren stattfinden oder das Los entscheiden soll. Wird die Wohnung verkauft, sollte geregelt sein, wer wie viel vom Gewinn erhält oder vom Verlust tragen muss.