Nein. Die jährlichen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach dem Vermögen plus dem 20-fachen Renteneinkommen. Noch nicht aufgelöste 3a-Konten zählen jedoch nicht zum mass­gebenden Vermögen. Dazu zählt nur, was Sie in der Steuererklärung angeben müssen.

Wenn Sie in Frühpension ­gehen, müssen Sie die 3a-Konten spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufheben. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, sind diese Gelder für den AHV-Beitrag nicht von Bedeutung. Die Pflicht zu AHV-Zahlungen ­endet mit dem gesetzlichen Pensionsalter.