Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann auch bestehen, wenn die betroffene Person ihr Vermögen den Kindern überschrieben hat. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines pflegebedürftigen Rentners entschieden.  

Der 84-Jährige überschrieb 1997 den Kindern sein Haus und behielt nur ein Wohnrecht. 2005 ersuchte er um Sozialhilfe, weil er in ein Pflegeheim ziehen musste und die Kosten nicht durch seine Rente decken konnte. Dies akzeptierten die Behörden nicht: Weil er sein Vermögen den Kindern verschenkt habe, könne er nicht erwarten, dass die Gemeinde für ihn später Sozialhilfe zahle.

Das sahen die Bundesrichter anders: Bei der Sozialhilfe spiele es keine Rolle, warum jemand in finanzielle Not geraten sei. Deshalb sei dem Rentner die Sozialhilfe zu gewähren. Abzuklären bleibe, ob die Kinder aufgrund der Verwandtenunterstützung zur Kasse gebeten werden könnten.

Bundesgericht, Urteil 8C_92/2007 vom 14. Dezember 2007