Eigentlich ist nur der Abzug für die 2. Klasse zulässig. Die meisten Kantone akzeptieren aber für längere Arbeitswege - ab ca. 30 Minuten Bahnfahrt - auch den Abzug für die 1. Klasse ohne weitere Begründung. Sie müssen den Kauf des GA natürlich nachweisen können.

Einige Kantone beziehungsweise Steuerkommissäre nehmen es aber sehr genau und verlangen eine schriftliche Begründung. Es reicht aber zu erklären, dass Sie am Morgen Zeitungen studieren oder sich auf Sitzungen vorbereiten müssen und abends auf der Rückfahrt noch Akten zu lesen haben.

(fh)