Ja. Es gibt allerdings Ausnahmen, unter anderem zur Finanzierung von privatem Wohneigentum. Vorsorgegelder dürfen zum Erwerb einer Liegenschaft oder zur Amortisation der Hypothek eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen Sie aber auch Wert vermehrende Umbau- und Renovationsarbeiten damit finanzieren, nicht reine Unterhaltsarbeiten ohne Wert steigernden Effekt.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei um ein von Ihnen selbst bewohntes Haus oder Stockwerkeigentum handelt. Für die Renovation Ihrer Ferienwohnung oder eines vermieteten Objekts dürfen Sie solche Gelder nicht einsetzen.

Bei der Pensionskasse liegt der Mindestbezug normalerweise bei 20 000 Franken. Vom 3a-Bankkonto (nicht aber aus 3a-Policen bei Versicherungen) dürfen Sie auch kleinere Beträge beziehen, grundsätzlich allerdings nur einmal. Erneut Geld aus der Säule 3a dürfen Sie nur verwenden, wenn Sie eine neue Liegenschaft zur dauernden Selbstnutzung erwerben und Ihr bisheriges Wohneigentum verkaufen.

(fh)