Ein Witwer erstattete Strafanzeige gegen mehrere Personen, weil diese seiner Meinung nach seine Ehefrau über die Höhe des Nachlasses ihres Vaters getäuscht hatten. Ihm und den vier Töchtern seiner verstorbenen Ehefrau werde so ein Ver­mögen von über 30 Millionen Franken vorenthalten. Die Staats­anwaltschaft des Kantons Zürich nahm das Verfahren nicht an die Hand. Auch das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Begründung: Es wäre ein gemeinsames Handeln aller Mitglieder der Erbengemeinschaft notwendig gewesen. 

Das sieht das Bundes­gericht anders: Jeder Erbe könne einzeln Strafanzeige einreichen und als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen. 

Bundesgericht, Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016