«Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann jederzeit einen Erbvorbezug verlangen.»



Falsch! Eine Erbschaft kann zu Lebzeiten des Erblassers gegen dessen Willen nicht beansprucht werden – auch nicht teilweise. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Nachkomme in einer finanziellen Notlage befindet. Eine urteils- und handlungsf?hige Person kann mit dem eigenen Verm?gen tun und lassen, was sie will, ohne auf ihre sp?teren Erben R?cksicht nehmen zu m?ssen. Das Recht auf ein Erbe entsteht ers...