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«Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann jederzeit einen Erbvorbezug verlangen.»
Falsch! Eine Erbschaft kann zu Lebzeiten des Erblassers gegen dessen Willen nicht beansprucht werden – auch nicht teilweise. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Nachkomme in einer finanziellen Notlage befindet. Eine urteils- und handlungsf?hige Person kann mit dem eigenen Verm?gen tun und lassen, was sie will, ohne auf ihre sp?teren Erben R?cksicht nehmen zu m?ssen. Das Recht auf ein Erbe entsteht ers...
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