Ja. Aber nicht, weil Sie vergessen haben, Ihre 3a-Bestätigung einzureichen. Sondern weil Sie gegen die Steuerveranlagung innert Frist ­keine Einsprache einreichten. Deshalb ist sie inzwischen rechtskräftig. 

Tipp:Die Steuerveranlagung genau prüfen. Stimmt etwas nicht mit Ihrer Steuererklärung überein, können Sie Einsprache erheben und dabei die nötigen Beilagen einreichen.

Nachdem aber Ihre Steuerveranlagung definitiv ist, können Sie den abschlägigen Bescheid des ­Steueramts Ihrer Bank schicken und die entsprechende 3a-Ein­zahlung zurückfordern. Denn wenn diese Summe auf dem 3a-Konto ­liegen bleibt, müssen Sie sie bei der Auf­lösung des Kontos als Kapitalleistung mitversteuern.