Nein, das müssen Sie nicht. Und Sie müssen sich auch nicht bieten lassen, dass der Verkäufer endlos an Ihrem Telefon herumbastelt. Funktioniert der Apparat nach rund drei bis vier Reparaturversuchen nämlich immer noch nicht, können Sie das Telefon innert Jahresfrist zurückgeben und den bezahlten Preis zurückfordern.

Da der Verkäufer eindeutig im Fehler ist, müssen Sie sich auf keinen Kompromiss einlassen. Sie haben Anspruch auf das Geld und sind nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen. Es gibt also keinen Zweifel: Sie haben in jedem Punkt Recht! Aber: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.

Ist der Verkäufer nicht einsichtig, müssten Sie ihn beim Gericht einklagen. Davor schrecken aber viele Kundinnen und Kunden zurück, denn ein Gerichtsverfahren ist immer mit Unannehmlichkeiten verbunden. Und: Trotz guter Prognose ist bei Prozessen auch immer ein Risiko dabei.

(hrs)