Nein. Zwar können die Gemeinden im Grundsatz auf Verwandte in gerader Linie zurückgreifen und Eltern oder Kinder zur Kostenbeteiligung auffordern. Die Unterstützungspflicht gilt aber nur, wenn die Betroffenen in «günstigen Verhältnissen» leben, wie es im Gesetz heisst.

Bei der Einschätzung dieser «günstigen Verhältnisse» halten sich die meisten Gemeinden an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für ­Sozialhilfe (Skos). Danach liegt die Grenze bei einem steuerbaren Einkommen von
120 000 Franken für Alleinstehende und bei 180 000 Franken für Verheiratete. Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind werden noch 20 000 Franken dazugezählt.

Haben Betroffene Vermögen, so wird dies laut Skos-Richtlinien ebenfalls berücksichtigt und zum Einkommen dazugezählt. Ein Beispiel: Hat eine verheiratete und unterstützungspflichtige 45-jährige Person ein Vermögen von 1 Million Franken, so werden zuerst 500 000 Franken als Freibetrag abgezogen. Vom Rest wird ein Vierzigstel zum effektiven Jahreseinkommen dazugezählt, im konkreten Fall wären das 12 500 Franken.

Bei Ihnen ist der Fall klar: Sie verdienen weniger als den genannten Betrag für Alleinstehende. Sie haben auch kein Vermögen, also müssen Sie sich nicht an den Kosten beteiligen.

Wichtiger Grundsatz: Im Streitfall entscheiden die Gerichte über die Zulässigkeit der Verwandtenunterstützung. Die Gerichte sind nicht an die Skos-Richtlinien gebunden.