Ein Zürcher war 2010 im Auftrag seines Betriebs drei ­Monate in Frankreich berufs­tätig. Dieses Einkommen versteuerte er gemäss Doppel­besteuerungsabkommen auch in Frankreich. Aber: Nach geltenden Regeln musste er AHV- und Pensionskassenbeiträge für sein volles Einkommen entrichten, also auch für den Lohn­anteil, der in Frankreich anfiel.

Daraus schloss der Mann, dass er auch den 3a-Abzug sowie den Abzug für seinen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse für dieses Jahr vollständig vornehmen dürfe. Doch das kantonale Steueramt entschied: Abzugsfähig sei nur der Anteil auf sein Schweizer Einkommen. 

Für seinen Pensionskassen­einkauf akzeptierte der Mann den Entscheid, für die Säule 3a nicht – und bekam vom Zürcher Verwaltungsgericht Recht. Begründung der Richter: Beim späteren Bezug der 3a-Gelder müssten diese voll versteuert werden. Da sei es korrekt, wenn sie im Ansparprozess ebenfalls voll ­abgezogen werden können.

Das Bundesgericht sieht das anders und hat den Entscheid der Steuerbehörde bestätigt (Urteil 2C_95/2015 vom 27.8.).

Fazit: In Jahren mit Erwerbstätigkeit im Ausland lohnen sich freiwillige Einzahlungen in die berufliche Vorsorge und Beiträge in die Säule 3a steuerlich weniger.