Wer seinen Arbeitsplatz verliert oder selbst kündigt, muss innert sechs Monaten sein Guthaben von der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überweisen. Dort liegt das Geld, bis man es in eine neue Pensionskasse einzahlt. Wenn jemand keine Stelle mehr findet, man seine Erwerbstätigkeit ­beendet oder sich selbständig macht, bleibt das Vorsorgekapital bis zur Pensionierung auf dem Freizügigkeitskonto.

Meist ist ...