Mit Stellenantritt als Dozent an der Luzerner Hochschule für Technik und Architektur in Horw LU mietete ein heute 46-jähriger Mann aus dem Kanton Zug eine 4-Zimmer-Wohnung an seinem neuen Arbeitsort. Gleichzeitig meldete er sich als Wochenaufenthalter in Horw an. Seine Steuern bezahlte er aber weiterhin im steuergünstigen Kanton Zug.

Gut ein Jahr akzeptierten dies die Luzerner Steuerbehörden. Doch dann verlangten sie seine Veranlagung im Kanton Luzern. Begründung: Der Lebensmittelpunkt des alleinstehenden Mannes habe sich an seinen neuen Arbeits- und Wohnort verlagert. Da lagen die Steuerbehörden falsch, hat nun das oberste Gericht befunden.

Und so begründete das Bundesgericht sein Urteil*: Trotz der relativ grossen Wohnung in Horw bleibe der Ort im Kanton Zug das Hauptdomizil des Dozenten. Denn dort leben seine Familie und seine Freunde. Zu denen pflege der Mann weiterhin eine intensive Beziehung, auch wenn er in keinem Verein und in keiner lokalen Partei aktiv sei. Er schaue zum Haus seines fast blinden Vaters und verfüge dort auch über eine geräumige Einliegerwohnung.

Grund genug zur Annahme, dass sein Lebensmittelpunkt und damit das Hauptsteuerdomizil sich nach wie vor am Ort seiner Kindheit befinde.

*Urteil 2C_ 646/2007 vom 7.5.2008