Ja. Die Steuerbehörde braucht einen Beleg dafür, dass Sie den abgezogenen Betrag wirklich zahlten. Hinzu kommt, dass bei den Steuern nur Krankheitskosten abzugsfähig sind, die ärztlich verordnet wurden. Operationen, die zum Beispiel aus rein ­ästhetischen Gründen vor­genommen wurden, sind nicht abziehbar. 

Aber auch wenn Sie die gewünschten Belege ausliefern, können Sie wahrscheinlich nur einen Teil der bei Ihnen angefallenen Krankheitskosten von Ihrem ­steuerbaren Einkommen abziehen. Denn in den meisten Kantonen gilt ein Selbstbehalt von 5 Prozent des Nettoeinkommens. Das heisst: Nur selbst bezahlte Kosten über diesen 5 Prozent sind abzugs­fähig.