Am Arbeitsplatz eines Informatikers gilt das Raumkonzept «Smart ­Working»: Es gibt keine fest ­zugeteilten Einzelarbeitsplätze, sondern nur flexible Stationen, bei denen sich die Angestellten ­jeweils mit dem Laptop einloggen können. Die Kapazität solcher ­Arbeitsstationen ist aber auf 80 Prozent beschränkt. Den Rest müssen die Angestellten in Besprechungs- oder anderen ­Räumen oder gar im öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg von und zur Arbeit erledigen. Auch ­gelegentliches Arbeiten zu Hause («Home Office») ist Teil des «Smart Working»-Konzepts.

Darf dieser Informatiker bei seinen Steuern ein separates Arbeits­zimmer abziehen? Nein, sagt das Bundesgericht. Ein solcher Abzug ist nur erlaubt, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen ­wesentlichen Teil seiner beruf­lichen Tätigkeit zu Hause erledigt. Das sei hier aber nicht der Fall.

(Urteil 2C_1033/2017 vom 31. Mai 2018)