Nein. Es handelt sich um Ka­pitalbezüge, welche getrennt vom Einkommen zu einem niedrigeren Satz besteuert werden. Das bezo­gene Geld muss dann auch als Vermögen besteuert werden, soweit es am 31. Dezember noch vorhanden ist. Zudem erhöht es die AHV-­Prämie. Zur Berechnung der AHV-­Beiträge als Nichterwerbstätiger wird die Höhe des Vermögens ebenfalls berücksichtigt. Es wird zum 20-fachen jährlichen Einkommen addiert. Aus dem Total ergibt sich der jährliche AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige.