Nein. Das Reglement einer Pensionskasse kann den vorzeitigen Bezug der Altersleistungen zulassen. Das frühestmögliche Vorbezugsalter beträgt 58 Jahre. Sie können aber nicht zur Frühpensionierung gezwungen werden. Statt die gekürzte Altersrente zu beziehen, können Sie Ihre Kasse anweisen, Ihr Altersguthaben der Pensionskasse des neuen Betriebes oder – falls Sie ­arbeitslos werden – auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Altersguthaben auf Freizügigkeitskonten werden bei der Pensionierung als Kapital ausgezahlt. Überlegen Sie sich früh­zeitig, ob Sie das Altersgeld lieber als Kapital oder Rente beziehen wollen.