Ja. Sie bleiben bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters AHV-beitragspflichtig. Und die Zahlungen gehen auf Ihr Arbeitsverhältnis zurück. Ihr Arbeitgeber wird auf den Zahlungen die normalen Abzüge vornehmen – also auch für die AHV. Übrigens: Die AHV-Pflicht dauert über die Pensionsgrenze hinaus, falls Sie weiterhin arbeiten würden.