Nein. Sie und Ihre Frau fallen nicht unter die Kategorie des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels. Kapitalgewinne aus dem Wertschriftenhandel dürfen nur dann als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, wenn An- und Verkäufe ein Ausmass annehmen, das über die Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht. Kapitalgewinne aus der privaten Verwaltung des Vermögens sind steuerfrei.