Ja, sofern das im Reglement der Kasse so festgelegt ist oder vom ­Stiftungsrat so beschlossen und den Versicherten mitgeteilt wurde. ­Diese Berechnungsart ist allerdings bei Pensionskassen nicht verbreitet. Üblicherweise gilt als Berechnungsbasis der aktuelle Umwandlungssatz für 65-Jährige zum Zeitpunkt der Pensionierung minus die Abzüge für die Frühpensionierung. Das sind in der Regel 0,15 bis 0,2 Prozent­punkte pro Frühpensionierungsjahr.