Ja. Grundsätzlich können Sie mit Ihrem bezogenen Pensionskassenkapital machen, was Sie wollen. Dazu gehört auch ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse Ihrer Ehefrau. Bei der Auszahlung müssen Sie aber eine Kapitalauszahlungssteuer zahlen. Ihre Frau kann den Einkauf vom steuerbaren Einkommen abziehen, sofern Sie das Geld mindestens drei Jahre lang nicht als Kapital bezieht.