Nein. Nach dem Auswandern in ein EU-Land oder einen Efta-Staat unterstehen Sie dem Sozialversicherungssystem des Wohnstaates. Ab Wohnsitznahme in Deutschland gilt für Sie und Ihre Frau das deutsche Sozialversicherungssystem. Deshalb wird es für Sie beide nicht möglich sein, ab diesem Zeitpunkt noch AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten. Ihr AHV-­Anspruch berechnet sich dann aufgrund der Beitragsjahre und der Beitragshöhe während der Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz.

Bei Wohnsitznahme in Ländern ausserhalb der EU und der Efta wäre hingegen eine freiwillige Weiterversicherung in der AHV möglich.