Nein. Um zu ermitteln, ob jemand Anrecht auf EL hat, wird geprüft, ob das Vermögen die zulässige Schwelle von 100'000 Franken (für Alleinstehende) oder 200'000 Franken (für Ehepaare) übersteigt. Dabei werden selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt.