Nein, sofern Ihr gesamter Nachlass weniger als 11,58 Millionen US-Dollar wert ist. Aufgrund des Erbschaftssteuerabkommens zwischen der Schweiz und den USA müssen die USA bei Ihnen als Erb­lasser den gleich hohen Freibetrag gewähren wie Erblassern in den USA. Dieser Freibetrag liegt für das Jahr 2020 bei 11,58 Millionen US-Dollar. 

Die US-Aktien müssen aber gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde IRS deklariert werden, auch wenn der Nachlass unter ­die­- sem Betrag liegt und steuerfrei bleibt. Das US-Recht sieht vor, dass Erben zur Einreichung des entsprechenden Formulars verpflichtet sind, sobald sich im Nachlass in den USA gelegene Vermögenswerte im Wert von mehr als 60000 Dollar befinden. Dazu zählen nicht nur Liegenschaften in den USA, sondern auch gewisse bewegliche Vermögenswerte, insbesondere Aktien von US-Unternehmen.

Bei einem Nachlass über dem Freibetrag fallen auch bei Ver­storbenen ohne letzten US-Wohnsitz und ohne US-Staatsangehörigkeit in den USA Erbschaftssteuern an. Die Steuersätze betragen 18 bis 40 Prozent. Zur Bestimmung des Steuersatzes wird der gesamte Nachlass herangezogen.