Nein, der Kanton Solothurn qualifiziert die Verwaltungskosten von selbst genutztem Stockwerk­eigentum als «Kosten der eigenen Lebenshaltung». Sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht detailliert ausgewiesen, können Sie pauschal 60 Prozent der gesamten Unterhalts- und Verwaltungskosten in Abzug bringen. Grundsätzlich gehört alles zu den Unterhaltkosten, was dem Erhalt des Wertes Ihrer Wohnung dient. Dazu gehören etwa Reparaturen, Boiler entkalken, Versicherungen gegen Sachschaden, Service-Abos oder Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft.