Ja, indem Sie dem Re­stau­rant ein zinsloses Darlehen gewähren. Dieses müssen Sie in Ihrer Steuererklärung auflisten. Am steuerbaren Vermögen ändert sich dadurch nichts. Das Geld fehlt zwar auf dem Konto, aber dafür haben Sie einen ­Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Auch beim Restau­rant ändert sich nichts: Das Dar­lehen erhöht zwar den Kon­tostand, aber auf der an­de­ren Seite besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits. 

Steuerlich ungünstiger wäre es für das Restaurant, wenn Sie das Geld schenken würden. Bei Schenkungen an Nicht­verwandte gilt im Kanton Basel-Landschaft eine Freigrenze von 10000 Franken. Beträge, die darüber hinausgehen, ­müssen vom Beschenkten zu 30 Prozent versteuert werden. Das bedeutet: Wenn Sie dem ­Restaurant ­beispielsweise 20000 Franken schenken, muss es dem Fiskus 3000 Franken Steuern ab­liefern.