Nein, mit Diskriminierung von Auswärtigen hat das nichts zu tun. Im Steuerharmonisierungsgesetz steht, dass der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung nur dann gewährt wird, wenn es sich dabei um «dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten» Wohnraum handelt. Bei einer Ferienwohnung ist diese Bedingung des «dauernd» selbstbewohnten Wohneigentums nicht erfüllt. Deshalb verwehrte Ihnen das Steueramt den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer.