Ja. Die Auskunft Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle ist richtig. Sie müssen zwar als Angestellter Ihrer Firma jeden Monat Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten – wie alle anderen Angestellten auch. Gleichzeitig sind Sie jedoch massgeblich an Ihrer Firma beteiligt – und haben deshalb ­keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass sich sogenannte «Aktionärsdirektoren» bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einfach selber entlassen und damit ihr unternehmerisches Risiko auf die ALV bzw. auf die Steuerzahler abschieben. Das geht so weit, dass  auch mitarbeitende Ehegatten massgeblich beteiligter Verwaltungsräte oder Geschäftsleitungsmitglieder einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG oder GmbH) unter diese Ausschlussklausel fallen.

Anders ist die Rechtslage bei Selbständigerwerbenden. Sie haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder, müssen aber auch keine Prämien zahlen.