Ein Ehepaar eröffnete bei einer Zürcher Bank ein Wertschriftendepot. Von 2009 bis 2013 enthielt dieses Depot 18 Aktienfonds. Später erfuhr das Paar, dass die Bank für den Kauf der Wertschriften heimlich von den Fonds Vergütungen in der Höhe von rund 59'000 Franken erhalten hatte. Die Kunden forderten diesen Betrag von der Bank zurück. Diese verweigerte die Zahlung.

Es liege kein Beratungsverhältnis vor, sondern eine rein ausführende Bankbeziehung – ein sogenanntes «Execution Only»-Verhältnis. Daher hätten die Kunden keinen Anspruch auf Erstattung der Retrozessionen. Zudem hätten die Kunden mit der Annahme der allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Herausgabe der Rückvergütungen verzichtet.

Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage des Paars gut. Die Kunden hätten auch bei «Execution ­Only»-Verträgen Anspruch auf die Rückvergütungen. Im vorliegenden Fall hätten die Kunden für die ersten beiden Jahre zwar da­rauf verzichtet. Doch das Kleingedruckte habe nicht klargestellt, wie gross die Bandbreite der Provisionen für einzelne Geldanlagearten sei. Daher hätten die Kunden die Höhe der Vergütungen nicht abschätzen und somit nicht gültig ­darauf verzichten können.

Und für die restlichen drei Jahre habe im Kleingedruckten nichts von einem Verzicht auf die Retrozessionen gestanden. Die Kunden hätten somit nicht darauf verzichtet. Die Bank muss den Kunden die Vergütungen zurückzahlen plus fünf Prozent Zins pro Jahr.

Handelsgericht Zürich, Urteil HG210223 vom 21. Juni 2023